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Detaillistenverein Richterswil Statuten


1. Name, Sitz und Zweck


Art. 1
Unter dem Namen „Detaillistenverein Richterswil“ besteht mit Sitz in Richterswil ein nach diesen Statuten organisierter Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.

Art. 2
Der „Detaillistenverein Richterswil“ bezweckt die Wahrung und Förderung der gemeinsammen Interessen des Richterswiler Detailhandels und der Dienstleistungsbetriebe, insbesondere durch:
-die Stärkung unseres Dorfes als leistungsfähigen und wohnlichen Einkaufsort
-Durchführung von Aktionen
-Zusammenarbeit bei der Festsetzung sinnvoller Öffnungszeiten usw.

Art. 3
Die Ziele des Vereins sollen im besonderen erreicht werden durch:
3.1 Vertreten der Interessen der Vereinigung gegenüber Behörden, anderen
Vereinigungen und der Öffentlichkeit.
3.2 Stellungnahme zu beruflichen und wirtschaftlichen Tagesfragen
3.3 Durchführung von orientierenden Versammlungen und Konferenzen
3.4 Austausch von geschäftlichen Erfahrungen und Pflege kollegialer
Beziehungen unter den Mitgliedern


2. Mitgliedschaft


Art. 4
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern ( kurz : Mitglieder) und Ehrenmitgliedern.
Art. 5
Mitglied des Vereins können werden: natürliche Inhaber und juristische Personen, welche selbständig einen oder mehrere Detailhandels- und Dienstleistungsbetriebe führen, wenn sie bzw. ihre Teilhaber oder Geschäftsführer in bürgerlichen Ehren und Recht stehen, fachkundig sind und ein Geschäft nach seriösen Grundsätzen betreiben.
Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen; über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Art. 6
Zum Ehrenmitglied kann auf Antrag des Vorstandes ernannt werden, wer sich in hervorragender Weise um den Verein und dessen Ziele verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind von allen ordentlichen Beiträgen an den Verein befreit. Sie besitzen die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Art. 7
Die Aufnahme in den Verein schliesst die Verpflichtung in sich, die Statuten, Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse einzuhalten und den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen.
Art. 8
Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres durch den Tod, Verkauf oder Aufgabe des Geschäftes, sowie durch Konkurs.
Der Austritt kann jederzeit mittels eingeschriebenem Brief an den Vorstand unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Ausgeschiedene verlieren jeden Anspruch am Vermögen des Vereins.
Art. 9
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
- ernsthafte Verletzungen der Statuten
- unehrenhafte Geschäftsführung
- Schädigung der Interessen des Vereins
- Mißachtung von verbindlichen Beschlüssen des Vereins
- nicht Einhalten der finanziellen Verpflichtungen.
Einem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung muss unter Angabe der Gründe innert 30 Tagen nach der Bekanntgabe des Ausschlusses beim Präsidenten des Vereins schriftlich eingereicht werden. Der Entscheid der ordentlichen Generalversammlung ist endgültig.


3. Organisation


Art. 10
Die Organe des Vereins sind:
10.1 die Generalversammlung
10.2 der Vorstand
10.3 die Kontrollstelle (Revisoren)

A. Die Generalversammlung


Art. 11
Die Generalversammlung findet ordentlicherweise alljährlich vor dem 31. Mai statt; auserordentlicherweise nach Einberufung durch den Vorstand, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.
Art. 12
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Sie ist für folgende Geschäfte allein zuständig:
12.1 Genehmigung und Aenderung der Statuten
12.2 Genehmigung der Jahresrechnung
12.3 Festsetzung der Vorstandsentschädigung
12.4 Festsetzung des Jahresbeitrages
12.5 Beschlussfassung über ausserordentliche Ausgaben
12.6 Wahl des Präsidenten des Vereins, der übrigen Vorstandsmitglieder
und der Rechnungsrevisoren
12.7 Ernennung von Ehrenmitgliedern
12.8 Festlegung der Ziele des Vereins und Fassung von
Grundsatzentscheiden zu deren Realisierung
12.9 Beschlussfassung über Anträge
Art. 13
Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 15 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen.
Anträge seitens der Mitglieder z.H. der Generalversammlung sind dem Präsidenten mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
Art. 14
Die Generalversammlung wählt und beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.
Ohne besonderen Beschluss der Generalversammlung erfolgt die Abstimmung und Wahl offen.
Wenn ein Drittel der Anwesenden dies verlangt, werden Wahlen und Abstimmungen geheim durchgeführt.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Pro Mitgliedfirma ist nur eine Person stimmberechtigt.


B. Der Vorstand


Art. 15
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die einzelnen Mitglieder sind wählbar.
Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 16
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und arbeitet im Rahmen der Statuten für die Zwecke des Vereins.
Es obliegt ihm insbesondere:
16.1 Aufnahme, und Ausschluss von Mitgliedern (vorbehaltlich der Beschlüsse der Generalversammlung)
16.2 Vollzug der Beschlüsse des Vereins
16.3 Aufstellung der Jahresrechnung, Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung
16.4 Entscheid über die ordentlichen Geschäfte des Vereins
16.5 Planung
Art. 17
Der Vorstand kann zur Vorbereitung und Durchführung einzelner Geschäfte Kommissionen bestellen oder einzelne Delegierte bezeichnen; er legt deren Aufgaben und Kompetenzen verbindlich fest.
Als Mitglieder einer Kommision und als Delegierte können auch Aussenstehende bezeichnet werden.
Art. 18
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder dessen Stellvertreter nach Bedürfnis. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen mehr der Anwesenden, notfalls fällt der Präsident den Stichentscheid.
Art. 19
Der Präsident leitet alle Versammlungen und Sitzungen des Vorstandes. Er führt die Aufsicht über alle Geschäfte der Vereinigung. Der Präsident hat das Recht, den einzelnen Vorstandsmitgliedern besondere Aufgaben zu übertragen. Bei Abstimmungen stimmt er mit.
Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
Der Kassier besorgt in eigener Verantwortung das Kassawesen des Vereins und legt alljährlich die Jahresrechnung ab
Der Aktuar des Vereins führt das Protokoll über die Verhandlungen an der Generalversammlung sowie im Vorstand und besorgt die Korrespondenz des Vereins.
Die Beisitzer unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder in ihrer Arbeit und übernehmen im Bedarfsfall die gegenseitige Stellvertretung.
Art. 20
Entschädigungen und Sitzungsgelder für die Vorstandsmitglieder und die Delegierten werden vom Vorstand im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins zuhanden der Generalversammlung beschlossen.

 

C. Die Kontrollstelle


Art. 21
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtszeit von zwei Jahren. Diese prüfen jährlich die Rechnungsführung, erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag. Sie sind wieder wählbar.


4. Allgemeine Bestimmungen


Art. 22
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vermögen des Vereins. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 23
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 24
Die Auflösung des Vereins kann gemäss Vereinsrecht nur durch die ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung erfolgen.
Die Generalversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschliesst, bestimmt gleichzeitig mit einfachem Mehr über die Verwendung des eventuell noch vorhandenen Vermögens
Art. 25
Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, gilt die gesetzliche Regelung gemäss OR und ZGB.
Art. 26
Für die Statutenrevision ist die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitgliedern erforderlich.
Art. 27
Diese Statuten treten mit dem heutigen Datum in Kraft und ersetzen diejenigen vom 12. Oktober 1983

Richterswil, 1.1.2000

Der Präsident: W.Widmer

Die Aktuarin: I. Litschi

 

Detaillistenverein Richterswil, Postfach, 8805 Richterswil, info@detaillistenverein.ch