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Statuten.pdf
Detaillistenverein
Richterswil Statuten
1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Detaillistenverein Richterswil besteht mit
Sitz in Richterswil ein nach diesen Statuten organisierter Verein im Sinne
von Art. 60 ff des ZGB.
Art. 2
Der Detaillistenverein Richterswil bezweckt die Wahrung und
Förderung der gemeinsammen Interessen des Richterswiler Detailhandels
und der Dienstleistungsbetriebe, insbesondere durch:
-die Stärkung unseres Dorfes als leistungsfähigen und wohnlichen
Einkaufsort
-Durchführung von Aktionen
-Zusammenarbeit bei der Festsetzung sinnvoller Öffnungszeiten usw.
Art. 3
Die Ziele des Vereins sollen im besonderen erreicht werden durch:
3.1 Vertreten der Interessen der Vereinigung gegenüber Behörden,
anderen
Vereinigungen und der Öffentlichkeit.
3.2 Stellungnahme zu beruflichen und wirtschaftlichen Tagesfragen
3.3 Durchführung von orientierenden Versammlungen und Konferenzen
3.4 Austausch von geschäftlichen Erfahrungen und Pflege kollegialer
Beziehungen unter den Mitgliedern
2. Mitgliedschaft
Art. 4
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern ( kurz : Mitglieder) und
Ehrenmitgliedern.
Art. 5
Mitglied des Vereins können werden: natürliche Inhaber und juristische
Personen, welche selbständig einen oder mehrere Detailhandels- und
Dienstleistungsbetriebe führen, wenn sie bzw. ihre Teilhaber oder
Geschäftsführer in bürgerlichen Ehren und Recht stehen,
fachkundig sind und ein Geschäft nach seriösen Grundsätzen
betreiben.
Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen; über die
Aufnahme entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Art. 6
Zum Ehrenmitglied kann auf Antrag des Vorstandes ernannt werden, wer sich
in hervorragender Weise um den Verein und dessen Ziele verdient gemacht
hat. Ehrenmitglieder sind von allen ordentlichen Beiträgen an den
Verein befreit. Sie besitzen die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Art. 7
Die Aufnahme in den Verein schliesst die Verpflichtung in sich, die Statuten,
Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse einzuhalten und den finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen.
Art. 8
Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres durch den Tod, Verkauf oder
Aufgabe des Geschäftes, sowie durch Konkurs.
Der Austritt kann jederzeit mittels eingeschriebenem Brief an den Vorstand
unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
auf Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Ausgeschiedene verlieren jeden Anspruch am Vermögen des Vereins.
Art. 9
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus wichtigen Gründen aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
- ernsthafte Verletzungen der Statuten
- unehrenhafte Geschäftsführung
- Schädigung der Interessen des Vereins
- Mißachtung von verbindlichen Beschlüssen des Vereins
- nicht Einhalten der finanziellen Verpflichtungen.
Einem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die Generalversammlung
zu. Die Berufung muss unter Angabe der Gründe innert 30 Tagen nach
der Bekanntgabe des Ausschlusses beim Präsidenten des Vereins schriftlich
eingereicht werden. Der Entscheid der ordentlichen Generalversammlung
ist endgültig.
3. Organisation
Art. 10
Die Organe des Vereins sind:
10.1 die Generalversammlung
10.2 der Vorstand
10.3 die Kontrollstelle (Revisoren)
A. Die Generalversammlung
Art. 11
Die Generalversammlung findet ordentlicherweise alljährlich vor dem
31. Mai statt; auserordentlicherweise nach Einberufung durch den Vorstand,
oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.
Art. 12
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig. Sie ist für folgende Geschäfte allein zuständig:
12.1 Genehmigung und Aenderung der Statuten
12.2 Genehmigung der Jahresrechnung
12.3 Festsetzung der Vorstandsentschädigung
12.4 Festsetzung des Jahresbeitrages
12.5 Beschlussfassung über ausserordentliche Ausgaben
12.6 Wahl des Präsidenten des Vereins, der übrigen Vorstandsmitglieder
und der Rechnungsrevisoren
12.7 Ernennung von Ehrenmitgliedern
12.8 Festlegung der Ziele des Vereins und Fassung von
Grundsatzentscheiden zu deren Realisierung
12.9 Beschlussfassung über Anträge
Art. 13
Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 15 Tage vorher schriftlich
unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen.
Anträge seitens der Mitglieder z.H. der Generalversammlung sind dem
Präsidenten mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich
einzureichen.
Art. 14
Die Generalversammlung wählt und beschliesst mit dem einfachen Mehr
der abgegebenen Stimmen.
Ohne besonderen Beschluss der Generalversammlung erfolgt die Abstimmung
und Wahl offen.
Wenn ein Drittel der Anwesenden dies verlangt, werden Wahlen und Abstimmungen
geheim durchgeführt.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Pro Mitgliedfirma ist nur eine Person stimmberechtigt.
B. Der Vorstand
Art. 15
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die einzelnen Mitglieder
sind wählbar.
Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 16
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und arbeitet im Rahmen der
Statuten für die Zwecke des Vereins.
Es obliegt ihm insbesondere:
16.1 Aufnahme, und Ausschluss von Mitgliedern (vorbehaltlich der Beschlüsse
der Generalversammlung)
16.2 Vollzug der Beschlüsse des Vereins
16.3 Aufstellung der Jahresrechnung, Vorbereitung der Geschäfte der
Generalversammlung
16.4 Entscheid über die ordentlichen Geschäfte des Vereins
16.5 Planung
Art. 17
Der Vorstand kann zur Vorbereitung und Durchführung einzelner Geschäfte
Kommissionen bestellen oder einzelne Delegierte bezeichnen; er legt deren
Aufgaben und Kompetenzen verbindlich fest.
Als Mitglieder einer Kommision und als Delegierte können auch Aussenstehende
bezeichnet werden.
Art. 18
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder dessen
Stellvertreter nach Bedürfnis. Er ist beschlussfähig, wenn die
Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes
erfolgen mit dem einfachen mehr der Anwesenden, notfalls fällt der
Präsident den Stichentscheid.
Art. 19
Der Präsident leitet alle Versammlungen und Sitzungen des Vorstandes.
Er führt die Aufsicht über alle Geschäfte der Vereinigung.
Der Präsident hat das Recht, den einzelnen Vorstandsmitgliedern besondere
Aufgaben zu übertragen. Bei Abstimmungen stimmt er mit.
Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten und
vertritt ihn im Verhinderungsfall.
Der Kassier besorgt in eigener Verantwortung das Kassawesen des Vereins
und legt alljährlich die Jahresrechnung ab
Der Aktuar des Vereins führt das Protokoll über die Verhandlungen
an der Generalversammlung sowie im Vorstand und besorgt die Korrespondenz
des Vereins.
Die Beisitzer unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder in
ihrer Arbeit und übernehmen im Bedarfsfall die gegenseitige Stellvertretung.
Art. 20
Entschädigungen und Sitzungsgelder für die Vorstandsmitglieder
und die Delegierten werden vom Vorstand im Rahmen der Möglichkeiten
des Vereins zuhanden der Generalversammlung beschlossen.
C. Die Kontrollstelle
Art. 21
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtszeit
von zwei Jahren. Diese prüfen jährlich die Rechnungsführung,
erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag. Sie
sind wieder wählbar.
4. Allgemeine Bestimmungen
Art. 22
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vermögen
des Vereins. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 23
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 24
Die Auflösung des Vereins kann gemäss Vereinsrecht nur durch
die ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung erfolgen.
Die Generalversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschliesst,
bestimmt gleichzeitig mit einfachem Mehr über die Verwendung des
eventuell noch vorhandenen Vermögens
Art. 25
Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, gilt die gesetzliche Regelung
gemäss OR und ZGB.
Art. 26
Für die Statutenrevision ist die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden
Mitgliedern erforderlich.
Art. 27
Diese Statuten treten mit dem heutigen Datum in Kraft und ersetzen diejenigen
vom 12. Oktober 1983
Richterswil,
1.1.2000
Der Präsident:
W.Widmer
Die Aktuarin:
I. Litschi
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